Die Vertretung eines Minderjährigen, die den Personen entspricht, die die elterliche Sorge oder Vormundschaft ausüben (z. B. die Eltern), unterliegt nicht der Eintragungspflicht in der Representa.

Im Allgemeinen ist ein nicht entmündigter Minderjähriger nicht handlungsfähig (mit Ausnahme von Art. 3.b des Gesetzes 39/2015) und kann daher als interessierte Partei kein Verwaltungsverfahren vorantreiben. Daher ist es auch nicht unerheblich, bei einer Representa-Registrierung die Rolle eines Bevollmächtigten oder Vertreters zu übernehmen.

Auf diese Weise kann die rechtliche Vertretung eines Minderjährigen vor den öffentlichen Verwaltungen durch diejenigen, die das Sorgerecht, die Vormundschaft oder die Vormundschaft innehaben, zur Verteidigung ihrer Rechte und Interessen ausgeübt werden (sofern die Klage von der Rechtsordnung zugelassen wird), ohne dass eine Akkreditierung erforderlich ist die Darstellung durch eine Inschrift im Representa.