Gemäß dem Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober haben die in den elektronischen Vollmachtsregistern eingetragenen Vertretungen eine maximale Gültigkeit von 5 Jahren ab dem Datum der Registrierung, unbeschadet der Tatsache, dass dies vor Ablauf dieser Frist geschieht Die Vollmacht verlängert oder widerruft diese Vollmacht.

Im Falle einer Verlängerung beträgt die maximale Dauer der Vertretung 5 Jahre ab dem Datum ihrer Registrierung und kann innerhalb der für die Gültigkeit ihrer Registrierung festgelegten 5 Jahre sukzessive verlängert werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Positionen von Aktiengesellschaften 6 Jahre beträgt (Königliches Gesetzesdekret 1/2010 vom 2. Juli). Daher kann es vorkommen, dass eine auf notariellen Vollmachten basierende Rechtsvertretung, die nach der Validierung der Vollmachten ordnungsgemäß in REPRESENTA eingetragen wurde, als abgelaufen eingetragen wird, weil 5 Jahre vergangen sind, die Vollmacht, auf der die Eintragung beruht, jedoch bereits abgelaufen ist noch gültig, noch 1 Jahr übrig.

Wenn der Vertreter in diesem Fall im Namen der Vollmacht handelt, sollte er eine Kopie der Urkunde vorlegen oder eine Verlängerung der Vertretung um einen Zeitraum von einem Jahr registrieren.